Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 546/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2012Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 7Artikel 2, Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
01.07.1992
Außerkrafttretensdatum
02.08.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2012
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
§ 7.Paragraph 7,
Wer eine die Vorratspflicht begründende Tätigkeit neu aufnimmt, muß im ersten Kalendervierteljahr nach Aufnahme der Importtätigkeit keine Pflichtnotstandsreserven halten. Im zweiten Kalendervierteljahr und jedem weiteren Kalendervierteljahr sind 25% der Importe aller vorangegangenen Kalendervierteljahre zu halten. Ab dem Ende des Kalenderjahres, das mit dem Ende des vierten Kalendervierteljahres nach Neuaufnahme der Importtätigkeit zusammenfällt oder das ihm folgt, bestimmt sich der Umfang der Pflichtnotstandsreserven nach § 3. Wer eine die Vorratspflicht begründende Tätigkeit neu aufnimmt, muß im ersten Kalendervierteljahr nach Aufnahme der Importtätigkeit keine Pflichtnotstandsreserven halten. Im zweiten Kalendervierteljahr und jedem weiteren Kalendervierteljahr sind 25% der Importe aller vorangegangenen Kalendervierteljahre zu halten. Ab dem Ende des Kalenderjahres, das mit dem Ende des vierten Kalendervierteljahres nach Neuaufnahme der Importtätigkeit zusammenfällt oder das ihm folgt, bestimmt sich der Umfang der Pflichtnotstandsreserven nach Paragraph 3,
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2012
Dokumentnummer
NOR12073334
Alte Dokumentnummer
N5198213143O